Satzung der träumenlohntsich-Stiftung in der Treuhandverwaltung der DFB-Stiftung Egidius Braun 


Präambel

„Träumen lohnt sich“ – das ist mein persönliches Motto und das Motto meiner Stiftung. Denn es beschreibt und umfasst das gesamte Ziel, welches wir als gemeinnützige Stiftung verfolgen.

Wir möchten Kinder und Jugendliche mit einer Vergangenheit der Flucht, aus sozial schwachen Familien sowie mit jeglicher Beeinträchtigung, die ihre Träume aufgegeben haben, durch äußere Einflüsse aus diesen gerissen wurden oder sich aufgrund einer vermeintlich aussichtslosen Lage nicht trauen, an diese zu glauben, darin unterstützen, ihre Träume wiederzuentdecken oder komplett neu zu träumen.

Das Leben geschieht für uns, nicht gegen uns – manche Kinder und Jugendliche kennen das bisher nicht. Ihnen möchten wir Hürden nehmen und helfen, Meilensteine zu erreichen, indem wir ihre Rahmenbedingungen positiv beeinflussen im – Kleinem wie im Großen.

Wir sind der Meinung, dass jedes Kind und jeder Jugendliche das gleiche Recht hat auf dieser Welt zu sein und nicht Opfer von Diskriminierung, Opfer von Chancenungleichheit, Opfer durch Einschränkung in der Handlungsfreiheit oder Opfer von Schicksalsschlägen ohne Aussicht werden sollte.

Deshalb setzen wir uns ein für Integration, Chancengleichheit und Barrierefreiheit für Kinder und Jugendliche mit einer Vergangenheit der Flucht, aus sozial schwachen Familien, mit jeglicher Beeinträchtigung, sowie für Kinder und Jugendliche, die sich durch Schicksalsschläge in einer vermeintlich aussichtslosen Lage befinden, um all denen die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen zu geben, die sie brauchen, um an ihre Träume zu glauben.

Denn, träumen lohnt sich.

Robin Gosens.

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen träumenlohntsich-Stiftung.

(2) Sie hat ihren Sitz in Hennef.

(3) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der DFB-Stiftung Egidius Braun und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten

§ 2 Stiftungszweck / Gemeinnützigkeit

(1) Die träumenlohntsich-Stiftung mit Sitz in Hennef verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe; Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen und Projekte, die dazu beitragen, dass junge Menschen – insbesondere auch mit Migrationshintergrund oder Behinderung – in ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung gefördert werden, z.B. durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, durch Betreuungsangebote oder sonstige jugendpflegerische Tätigkeiten oder im Rahmen von Ausbildungspatenschaften.

Zweck der Stiftung ist ferner die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen im schulischen Bereich verbessern, z.B. im Bereich der Lese- und Rechtschreibschwäche oder mit Sprachkursen.

(2) Darüber hinaus verfolgt die Stiftung auch mildtätige Zwecke, indem hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO in materieller und/oder immaterieller Hinsicht unterstützt werden, z. B. durch Unterstützung von persönlich und/oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen.

(3) Die Stiftung verfolgt die vorstehend genannten Zwecke unmittelbar selbst oder als Mittelzuwendungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung nach § 58 Nr. 1 AO wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke. Die Stiftung kann die vorstehend genannten Zwecke auch im Ausland verwirklichen, sofern die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO vorliegen.

(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die DFB-Stiftung Egidius Braun, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(8) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 3 Vermögen

(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von 10.000 Euro ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der DFB-Stiftung Egidius Braun als Treuhänderin zu verwalten.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 AO.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.

(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.

(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 5 Stiftungsrat

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und maximal 15 Mitgliedern.

(3) Geborene Mitglieder sind Robin Gosens, Rabea Böhlke sowie ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands der Trägerorganisation als Vertreter der Treuhänderin.

(4) Die geborenen Mitglieder können weitere Mitglieder bestellen. Die Amtszeit der kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt ab dem Zeitpunkt der Berufung jeweils drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Begründete Abberufungen während der Amtszeit sind durch die geborenen Mitglieder möglich.

(5) Vorsitzender des Stiftungsrates ist Robin Gosens. Stellvertretende Vorsitzende ist Rabea Böhlke. Im Verhinderungsfalle führt ein von Robin Gosens bestimmtes Mitglied des Stiftungsrates den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz. Im Falle, dass Robin Gosens jeweils keine Vertretung benannt hat, oder diese Personen dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, wählt der Stiftungsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden resp. den stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 6 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht der DFB-Stiftung Egidius Braun ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.

(2) Der Stiftungsrat kontrolliert die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel durch die Treuhänderin (Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung, Einsicht in die Kontoführung, Überprüfung der Vermögensanlage der Stiftung).

(3) Zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben kann der Stiftungsrat Repräsentanten berufen. Die Repräsentanten sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(4) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst, die durch den Vorsitzenden resp. im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende geleitet werden. Der Stiftungsrat wird von der DFB-Stiftung Egidius Braun nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen.

Beschlüsse des Stiftungsrates können auch im Rahmen von Video- /Telefonkonferenzen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Zu Präsenzsitzungen sind Zuschaltungen durch Video-/Telefonkonferenz zulässig, soweit der Weg technisch eingerichtet ist; dies ist bei der Einladung bekannt zu geben.

Einer Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung kann ein Mitglied des Stiftungsrates widersprechen. In diesem Fall ist zwingend eine Präsenzsitzung oder eine Sitzung im Wege der Telefon-/Videokonferenz durchzuführen. Schriftliche Abstimmungen sind auch im Wege der elektronischen Form (Mail oder Telefax) zulässig.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung per Brief oder E-Mail mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Sitzung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der erneuten Einladung ist hierauf hinzuweisen. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder beteiligen.

(6) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Robin Gosens und Rabea Böhlke haben bei allen Beschlüssen ein gemeinschaftliches Vetorecht.

(7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Vertreter der Treuhänderin als Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

(8) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der DFB-Stiftung Egidius Braun.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen, kann der Stiftungsrat jederzeit durch einfache Mehrheit die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts beschließen. In diesem Fall gelten die Stifter zugleich als Stifter der rechtsfähigen Stiftung.

(2) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der DFB-Stiftung Egidius Braun und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

(3) Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat steuerbegünstigt zu sein.

(4) Die DFB-Stiftung Egidius Braun und der Stiftungsrat können im Einvernehmen gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss des Stiftungsrats zur Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 8 Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbstständige Stiftung beschließen.

§ 9 Änderung der Stiftungssatzung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Einzahlung des unter § 4 Abs. 1 genannten Vermögens und der Unterzeichnung des Treuhandvertrages in Kraft.

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